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Am 28.08.2007 trat ein neues Gesetz in Kraft

Informationen hinsichtlich des Ehegattennachzugs nach Deutschland

Am 28. August 2007 ist das 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union)in Kraft getreten. Danach wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung
oder Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen oder Ausländern davon abhängig gemacht, dass der
Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Für Ausländer, die zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ihrem deutschen oder ausländischen Ehegatten ins
Bundesgebiet nachziehen möchten, bedeutet dies, dass sie vor der Einreise ins Bundesgebiet einfache deutsche Sprachkenntnisse
nachweisen müssen. Damit möchte Deutschland sicherstellen, dass sich Ausländer im Bundesgebiet von Anfang an zumindest auf
einfache Art in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.
Nachziehende Ehegatten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage
sind, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, sind vom Sprachnachweis ausgenommen.
Antragsteller, die ab dem 28.05.2007 Anträge auf Ehegattennachzug gestellt haben, über die noch nicht entschieden worden ist,
haben Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 6 Monaten (bis zum 20. März 2008) der Botschaft mitzuteilen, wann und wie sie
den Sprachnachweis erbringen wollen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antrag mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen
abgelehnt werden.
Was sind einfache deutsche Sprachkenntnisse?
Wenn der Ehepartner plant, nach Deutschland zu ziehen, muss er bereits bei der Beantragung des Visums nachweisen, dass er sich
auf einfache Weise auf Deutsch verständigen kann. Unter einfachen Deutschkenntnissen werden Kenntnisse der deutschen Sprache
auf der Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verstanden. Dazu gehört, dass er vertraute,
alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze verstehen und verwenden kann. Er sollte sich und andere vorstellen und Fragen zur
Person stellen und beantworten können –
z. B. wo er wohnt oder welche Leute er kennt. Auch sollte er um alltägliche Dinge bitten und sich dafür bedanken können.
Das alles natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Gesprächspartner deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.
Besonders wichtig ist also, dass sich der antragstellende Ehepartner über vertraute Themen unterhalten kann, die auf die
Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen; er sollte aber auch schon ein wenig auf Deutsch schreiben können, z.B. auf
Formularen in Hotels Name, Adresse, Nationalität usw. eintragen können.

Wie können einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden?
Bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug in der deutschen Botschaft sind die Sprachkenntnisse grundsätzlich
dadurch nachzuweisen, dass den Antragsunterlagen ein Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1 “Start Deutsch1”
beigefügt wird. Die Goethe-Institute sind die deutschen Kulturinstitute im Ausland, die auch Sprachunterricht und
Sprachprüfungen anbieten.
Informationen zu den Anfängerkursen und der Prüfung „Start Deutsch1“ bietet das Goethe-Institut Bangkok auf seiner Homepage
http://goethe.de/ins/th/ban/lrn/all/deindex.htm an.
Weitere Einzelheiten finden Sie auch unter www.integration-in-deutschland.de
Die für die Ablegung der genannten Sprachprüfung erforderlichen Deutschkenntnisse können sowohl beim Goethe-Institut als auch
bei anderen Sprachkursanbietern erworben werden. Das Bestehen der Prüfung „Start Deutsch 1“ ausschliesslich beim
Goethe-Institut als Voraussetzung für die Erteilunge eines Visums zum Ehegattennachzug soll sicherstellen, dass weltweit die
gleichen Standards zur Anwendung kommen.